Sammelwut

Wie heise heute mitteilt, ist weitgehend unbeachtet von der Öffentlichkeit (das habe ich lettlich schon öfter gehört, ich warte immer noch auf den grossen Knall), das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) novelliert und auf “unkörperliche Werke”, insbesondere also Netzinhalte, erweitert worden.

Wie bereits die Medienwerke in körperlicher Form müssen zukünftig auch Netzpublikationen im Wege der Pflichtablieferung der Bibliothek zur Verfügung gestellt werden. Wer diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommt, handelt ordnungswidrig und muss im Extremfall mit einer Geldbuße mit bis zu 10.000 Euro rechnen.

Heisst das nun, dass ich die Inhalte dieses Blogs täglich und schön handlich geteert und gefedert an die DNBG senden muss? Oder zumindest auf Abruf zum Download bereitstellen soll? Im Umkehrschluß bin ich wieder ein gefundenes Fressen für die Aasgeier Abmahnanwälte, deren Händereiben ich jetzt schon knistern hören kann (wobei das in deren Ohren eher nach Geldscheinrascheln klingt).

Definitiv verfügbar gemacht müssen nach dem Verordnungsentwurf E-Mail-Newsletter mit Webarchiv sowie “netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente”, die “sachliche oder personenbezogene Zusammenhänge” aufweisen. Als Beispiel hierfür dienen in der Entwurfsbegründung öffentliche Weblogs.

Gotcha! Sind wir nicht alle ein bischen öffentlich?

(via F!XMBR)


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[...] – das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG). F!XMBR zieht nach. Und danach zieht dhaunsch nach. Und das beinahe ein Jahr(!) nachdem das Gesetz in Kraft trat (22.6.2006) und mehr als ein [...]


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